Beratungsgespräch

Auskunft- und Herausgabegesuche über Personendaten

Patientinnen und Patienten haben gemäss Datenschutzgesetz sowie nach kantonalen Gesundheitsgesetzen

  • einerseits das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, welche Personendaten über sie bearbeitet werden,
  • und sie haben ebenso das Recht auf Herausgabe ihrer Personendaten (insbesondere Gesundheitsdaten).

Patientinnen und Patienten können eine Kopie ihres gesamten Patientendossiers oder Teile von ihrer behandelnden Psychologin oder ihrem behandelnden Psychologen verlangen. Dieses Recht steht allen urteilsfähigen Patientinnen und Patienten eigenständig zu. Patienten sind urteilsfähig, wenn sie in der Lage sind, vernunftgemäss zu handeln.

Für die Wahrnehmung des Einsichtsrechts reicht grundsätzlich eine mündliche (beispielsweise telefonische) Anfrage. Ist sich der Inhaber der Datensammlung unsicher, ob der Antragsteller auskunftsberechtigt ist, sollte der Antrag auf dem Schriftweg erfolgen.

Auskunft- und Herausgabegesuche über Personendaten